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  • Gesetzeslage zum Thema Geistiges Heilen

     

    Bis zum März 2004 stand jeder Heiler, der seine Dienste gegen Bezahlung anbot, mit einem Bein im Gefängnis. Krankheiten behandeln durften nur Ärzte oder Heilpraktiker. Nur wer unentgeltlich behandelte (auch Spenden durften nicht angenommen werden) blieb weitgehend von den Sanktionen verschont.

     

    Im März 2004 fand dieser unselige Spuk endlich ein Ende und der gesunde Menschenverstand errang einen Triumph. Das Bundesverfassunggericht urteilte sinngemäss: "Wer als Heiler, Geistheiler, Energieheiler usw. nur die Selbstheilungkräfte seiner Patienten anregt, keine Diagnosen stellt und keine Arzneimittel verkauft oder verschreibt, darf dies zukünftig straffrei tun." Eine Auflage gibt es aber: Man muss seine Patienten vor dem Beginn der Behandlung darauf hinweisen, dass die eigene Behandlung nicht die Diagnose und Behandlung bei einem Arzt oder Heilpraktiker ersetzt. Näheres zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts beim DGH

     

    Dieser Hinweis sollte am besten schriftlich verfasst und vom Patienten vor der Behandlung unterschrieben werden. Etwa so:

     

     

    Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung beim Arzt/Heilpraktiker.

    Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der Behandlung.

    Ort, Datum,
    Unterschrift des Patienten
    (bei Minderjährigen Unterschrift der Eltern)

     

    Obwohl wir damit ein grosses Stück Rechtssicherheit gewonnen haben, müssen immer noch einige Fallstricke beachtet werden, die besonders die Kollegen betrifft, die Ihre Dienste übers Internet anbieten. Es geht hierbei um Fernbehandlungen, teilweise auch Fernheilung genannt.

     

    Obwohl jetzt praktisch jeder behandeln darf, der sich dazu berufen fühlt, so gibt es bei Fernbehandlungen einiges zu beachten: Fernbehandlungen sind Ärzten und Heilpraktikern verboten. Aus gutem Grund. Wer einen Patienten behandelt soll sich persönlich einen Eindruck von dessen Beschwerden verschaffen und er soll bei eventuellem Fehlverhalten oder Kunstfehlern auch zur Rechenschaft gezogen werdne. Dies gilt auch für Heiler bzw. Geistheiler, Reiki-Praktiker usw. Fernbehandlungen gegen Bezahlung verstossen eindeutig gegen das Wettbewerbsrecht und regen mit Sicherheit über kurz oder lang einen Abmahnverein zu seinem Tun an.

     

    Wer sie nicht kennt: Abmahnvereine sind im Grunde Vereinigungen zur Überwachung von rechtlich einwandfreiem Verhalten. Wer gegen bestimmte Gesetze verstösst - hier z.B. das Wettbewerbsrecht - wird von diesen Vereinen angeschrieben und unter Hinweis auf diese Gesetze zur Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens aufgefordert. Gleichzeitig wird eine Erklärung verlangt, dass man zukünftig diese Gesetze einhalten wird. Bei Verstoss wird eine Geldbusse fällig. Da dies alles von einem Rechtsanwalt initiiert wird, kommen nicht unerhebliche Kosten auf den betroffenen "Gesetzesbrecher" zu. Die Kosten können sehr schnell 4stellige Beträge erreichen. Da viele Anwälte hier auch noch "eilbedürftigkeit" geltend machen, bekommen sie meist auch noch sehr schnell einen Gerichtstermin (manchmal innerhalb von 14 Tagen), so dass man als Betroffener nicht mal ausreichend Zeit hat, sich einen fachkundigen Anwalt zu suchen. Ich habe dies selbst sehr teuer vor einigen Jahren durchgestanden und kann jedem nur raten: Keine Fernbehandlung gegen Bezahlung anbieten (auch keine Spenden!). Auch wenn die Patienten noch so sehr bitten, doch eine "entsprechende Summe zu nennen", weil Kranke bereit sind, jeden Preis zu bezahlen. Lasst Euch nicht erweichen: kostenlos oder gar nicht, oder eben durch persönliche Behandlung von Angesicht zu Angesicht. So müssen Behandlungen bzw Heilungssitzungen durchgeführt werden. Alles andere ist verboten.

     

    Das alles hier ist meine private Meinung und Erfahrung. Um sich rechtlich in Ihrem konkreten Fall abzusichern fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt - oder werden Sie Mitglied im DGH. Dort bekommen Sie kompetente Hilfe und sind unter gleichgesinnten Kolleginnen und Kollegen.

     

    Und wenn Sie bereits Erfahrungen mit einem Abmahnverein gemacht haben und eine Unterlassungserklärung betreffs "Geistiges Heilen" unterschrieben haben? Wenn Sie sich verpflichtet haben, Geistiges Heilen zukünftig zu unterlassen, dann können Sie diese Unterlassungserklärung kündigen, da sich die Gesetzeslage geändert hat. Wurden Sie allerdings wegen Diagnose, Medikamentenverordnung o.ä. zu dieser Unterlassungserklärung usw. abgemahnt, dann ist diese Unterlassungserklärung weiterhin wirksam, denn Medikamente verordnen, Diagnosen stellen usw. dürfen Heiler auch weiterhin nicht. Analog zur Fernsehwerbung gilt auch hier: Wegen der "Nebenwirkungen" fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern einen Rechtsanwalt - oder werden Sie Mitglied im DGH

     

    Letztlich empfiehlt es sich aber immer, für Ihren speziellen Fall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Das ist mit Sicherheit preiswerter, als einen Prozess aus Unwissenheit zu riskieren.


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